Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Thurgau
Verfahrensablauf im Kanton Thurgau
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch. Für öffentlich-rechtliche Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Ort: Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz zuständig.
 
Zuständigkeit: Bei privatrechtlichen Klagen führt die Schlichtungsstelle gemäss Gleichstellungsgesetz ein Schlichtungsverfahren durch.
 
Verfahren: Antrag für eine Schlichtungsverhandlung soll wenn möglich schriftlich eingereicht werden. Wird ein mündliches Begehren gestellt, wird das Protokoll als Antrag verwendet. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt und ist nicht öffentlich.
 
Wirkung: Das privatrechtliche Schlichtungsverfahren gilt bei einem Vergleich als rechtskräftiges Urteil.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Bezirksgerichte (Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Steckborn, Weinfelden) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Frauenfeld weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Weinfelden. Vorgängig muss die Personalrekurskommission in Kreuzlingen angerufen werden.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz Präsident: R. Nussmüller, Rechtsanwalt, 8580 Amriswil, Tel. 071/411 10 70, E-Mail
Mitglieder Schlichtungsstelle
Personalrekurskommission für öffentlich-rechtlich Angestellte, Dr. Urs Haubensak, 8280 Kreuzlingen, Tel. 071/677 04 50.
nach oben