Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Thurgau
Verfahrensablauf im Kanton Thurgau
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung; für öffentlich-rechtliche Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz in Frauenfeld zuständig.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Verhandlung:
Die Verhandlung wird von der Schlichtungsbehörde in Dreierbesetzung mit paritätischer Vertretung der Sozialpartner und beider Geschlechter durchgeführt. Im Einvernehmen mit beiden Parteien kann sie in Einerbesetzung tagen. Bei sexueller Belästigung genügt für eine solche Einerbesetzung das Gesuch der klagenden Partei.
 
Wirkung:
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an die Bezirksgerichte (Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Weinfelden) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Frauenfeld weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Weinfelden. Vorgängig muss die Personalrekurskommission in Kreuzlingen angerufen werden.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsstellen: Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, Frauenfeld: E-Mail (Präsident und Mitglieder)
Personalrekurskommission für öffentlich-rechtlich Angestellte, Kreuzlingen, Tel. 052 720 15 41, E-Mail
Übersicht kantonale Gerichte
Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege ZSRG
Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung, ZSRV)
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