Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Schaffhausen
Verfahrensablauf im Kanton Schaffhausen
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung.
Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben in Schaffhausen zuständig. Sie besteht aus Präsident/in und vier weiteren Mitgliedern. Wahl- und Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Verhandlung:
Die Verhandlung wird in Dreierbesetzung durchgeführt; vertreten sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie beide Geschlechter.
 
Wirkung:
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Schaffhausen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Schaffhausen weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Obergericht als Verwaltungsgericht in Schaffhausen. Vorgängig entscheidet als letzte verwaltungsinterne Instanz der Regierungsrat.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsstelle: Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben, Schaffhausen, Tel. 052 632 75 18, E-Mail
Übersicht kantonale Gerichte
Justizgesetz (JG)
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz)
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