Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Glarus
Verfahrensablauf im Kanton Glarus
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.

Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle für Gleichstellungssachen in Glarus zuständig. Sie besteht aus dem Präsidium sowie je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern. Wahlbehörde ist der Regierungsrat.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Verhandlung:
Die Verhandlung wird in Dreierbesetzung durchgeführt; vertreten sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sowie beide Geschlechter.
 
Wirkung:
In Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungssachen hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Glarus als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Glarus weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Glarus. Vorgängig muss eine verwaltungsinterne Kommission angerufen werden.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsstelle nach Gleichstellungsgesetz, Tel. 055 646 60 12, E-Mail
Präsidentin lic. Iur. Lili Streiff, Tel. 055 645 36 00
Übersicht kantonale Gerichte
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
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