Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Appenzell Innerrhoden
Verfahrensablauf im Kanton Appenzell Innerrhoden
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren fakultativ. Auch öffentlich-rechtliche Angestellte können ein Schlichtungsverfahren beantragen.
 
Ort: Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Kantonale Schlichtungsstelle über Gleichstellung von Frau und Mann in Appenzell zuständig.
 
Zuständigkeit: Bei privatrechtlichen Klagen muss die Kantonale Schlichtungsstelle ein Schlichtungsverfahren durchführen.
 
Verfahren: Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt und ist nicht öffentlich.
 
Wirkung: Das privatrechtliche Schlichtungsverfahren gilt bei einem Vergleich als rechtskräftiges Urteil. Kommt keine Einigung zustande, muss die klagende Partei an den Bezirksgerichtspräsidenten von Appenzell oder Oberegg gelangen.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an den Bezirksgerichtspräsidenten in Appenzell oder Oberegg als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Kantonsgericht in Appenzell weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Kantonsgericht in Appenzell. Vorgängig muss bei der Standeskommission (Regierungsrat) Beschwerde erhoben werden.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle: Kantonale Schlichtungsstelle über die Gleichstellung von Frau und Mann, c/o Volkswirtschaftsdepartement, 9050 Appenzell, Tel. 071/788 96 61, E-Mail
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