Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Graubünden
Verfahrensablauf im Kanton Graubünden
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Kantonale Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen in Chur zuständig.
 
Zuständigkeit:
Die Schlichtungsstelle führt Verfahren für privatrechtlich Angestellte durch.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren muss schriftlich oder mündlich bei der Schlichtungsstelle beantragt werden. Die Schlichtungsstelle kann unter Ansetzung einer kurzen Frist eine Vernehmlassung einholen. Die Verhandlung findet mündlich statt.
 
Wirkung:
Im privatrechtlichen Schlichtungsverfahren hat der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Bezirksgericht als 1. Instanz wenden (in den zuständigen 11 Bezirken.) Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Kantonsgericht in Chur weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Chur. Kantonale Angestellte müssen vorgängig Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement oder der Standeskanzlei einreichen und deren Entscheide an den Regierungsrat weiterziehen. Bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten ist innerhalb von 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen.
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Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
Tel. 081 353 52 52
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