Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Zürich
Verfahrensablauf im Kanton Zürich
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren ist für privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellte freiwillig.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben zuständig.
 
Zuständigkeit:
Die Schlichtungsstelle führt Verfahren für privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellte durch. Öffentlich-rechtlich Angestellte können jederzeit die Schlichtungsstelle anrufen. Sobald eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde besteht, kann Rekurs eingelegt und gleichzeitig der Antrag für ein Schlichtungsverfahren eingereicht werden.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt.
 
Wirkung:
Ein Vergleich im Schlichtungsverfahren hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und wird als Verfügung zugestellt.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Bezirksgericht (in 11 Bezirken) oder an das Arbeitsgericht in Zürich und Winterthur wenden.
Das Urteil kann ans Obergericht in Zürich weiter gezogen werden.
Erste Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zürich. Als verwaltungsinterne Vorinstanz entscheidet vorgängig die Verwaltungsbehörde: Für kantonale Angestellte die zuständige Direktion, für Gemeindeangestellte der Bezirksrat.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Kantonale Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben
Tel. 043 259 46 36, E-Mail
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (pdf)
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