Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Zürich
Verfahrensablauf im Kanton Zürich
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die zentrale kantonale Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz zuständig. Sie ist administrativ dem Arbeitsgericht Zürich angegliedert; Wahl- und Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. Auch öffentlich-rechtlich Angestellte können die Schlichtungsstelle anrufen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich auf das Verfahren einzulassen. Ist bereits eine behördliche Anordnung erlassen worden, kann gleichzeitig mit der Anfechtung ein Schlichtungsbegehren gestellt werden.

Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
. Sie gelten sinngemäss auch für öffentlich-rechtlich Angestellte.
 
Verhandlung:
Die Verhandlungen werden von der Schlichtungsbehörde in Dreierbesetzung durchgeführt: eine vorsitzende Person und je ein Mitglied von Seiten der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
 
Wirkung:
Ein Vergleich hat im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis erlässt die Arbeitgeberin bei Einigung eine entsprechende Anordnung. Bei Nichteinigung setzt die Rechtsmittelinstanz eine Frist an, um Anträge zu stellen und diese zu begründen. Ist das Schlichtungsverfahren nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung eingeleitet worden, muss der oder die ArbeitgeberIn eine anfechtbare Verfügung erlassen.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Für Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Bezirksgericht als Arbeitsgericht zuständig.
Das Urteil kann ans Obergericht in Zürich weiter gezogen werden.
Erste Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Zürich. Als verwaltungsinterne Vorinstanz entscheidet vorgängig die Verwaltungsbehörde: Für kantonale Angestellte die zuständige Direktion, für Gemeindeangestellte der Bezirksrat.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsstelle: Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem GlG, Postanschrift: Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich, Tel: 044 248 30 30, Fax: 044 248 26 36, E-Mail
Übersicht kantonale Gerichte
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG)
Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach GlG in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
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