Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
St. Gallen
Verfahrensablauf im Kanton St. Gallen
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es freiwillige eingeschränkte Schlichtungsmöglichkeiten.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz in St. Gallen zuständig. Sie besteht aus Präsident/in und Vertretungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Höhere Angestellte gelten als Arbeitnehmende. Wahlbehörde ist das Kantonsgericht. Kantonsangestellte in ungekündigtem Arbeitsverhältnis können sich an die Ombudsstelle des Staatspersonals wenden.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren für privatrechtlich Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).
 
Verhandlung:
Die Verhandlung wird in Dreierbesetzung durchgeführt; vertreten sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie beide Geschlechter.
 
Wirkung:
Im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kreisgericht als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Kantonsgericht in St. Gallen weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in St. Gallen. Bei Lohnklagen kann das Verwaltungsgericht direkt angerufen werden. Für andere Beschwerden gelten als verwaltungsinterne Vorinstanz die zuständigen Amtsstellen (Gemeinderat, Stadtrat, Departement, Regierungsrat).
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsstelle: Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
Präsidentin: Regula Schmid, Rechtsanwältin, Tel. 071 222 77 52, E-Mail
Übersicht kantonale Gerichte
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
Gerichtsgesetz
Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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