Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
St. Gallen
Verfahrensablauf im Kanton St. Gallen
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren freiwillig. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es freiwillige eingeschränkte Schlichtungsmöglichkeiten.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz in St. Gallen zuständig. Kantonsangestellte in ungekündigtem Arbeitsverhältnis können sich an die Ombudsstelle des Staatspersonals wenden.
 
Zuständigkeit:
Die Schlichtungsstelle führt Verfahren für privatrechtlich Angestellte durch.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt.
 
Wirkung:
Im privatrechtlichen Schlichtungsverfahren hat der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kreisgericht als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie an das Kantonsgericht in St. Gallen weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in St. Gallen. Bei Lohnklagen kann das Verwaltungsgericht direkt angerufen werden. Für andere Beschwerden gelten als verwaltungsinterne Vorinstanz die zuständigen Amtsstellen (Gemeinderat, Stadtrat, Departement, Regierungsrat).
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
Tel. 071 222 77 52, E-Mail
nach oben