Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Nidwalden
Verfahrensablauf im Kanton Nidwalden
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle in Stans zuständig.
 
Zuständigkeit:
Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen führt Schlichtungsverfahren für privatrechtlich Angestellte durch.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden.
 
Wirkung:
Im privatrechtlichen Schlichtungsverfahren hat der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Stans als 1. Instanz wenden.
Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Stans weiter gezogen werden.
Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Stans. Bevor öffentlich-rechtliche Angestellte beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen können, müssen sie je nach Anstellung an die Amtsdirektion oder den Regierungsrat als obligatorische Verwaltungsinstanz gelangen.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle in Verfahren nach Gleichstellungsgesetz
Tel. 041 618 79 60, E-Mail
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