Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Obwalden
Verfahrensablauf im Kanton Obwalden
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch. Für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Ort:
Die Schlichtungsstelle des Kantons Obwalden ist beim Kantonalen Einigungsamt in Sarnen.
 
Zuständigkeit:
Das Kantonale Einigungsamt führt Schlichtungsverfahren für privatrechtlich Angestellte durch.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden.
 
Wirkung:
Das privatrechtliche Schlichtungsverfahren gilt bei einem Vergleich als rechtskräftiges Urteil.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Sarnen als 1. Instanz wenden.
Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Sarnen weiter gezogen werden.
Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Sarnen. Bevor öffentlich-rechtliche Angestellte beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen können, müssen sie je nach Anstellung an die Amtsdirektion oder den Regierungsrat als verwaltungsinterne Vorinstanz gelangen. Beschwerden zur Stellenbewertung und Lohneinstufung müssen zuerst bei der Personalkommission eingereicht werden.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle: Einigungsamt in Sarnen
Tel. 041 666 62 35, E-Mail
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