Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Luzern
Verfahrensablauf im Kanton Luzern
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte besteht eine eigene Schlichtungsstelle.
 
Zuständigkeit:
Für privatrechtlich Angestellte ist die kantonale Schlichtungsbehörde Gleichstellung zuständig; sie ist administrativ dem Arbeitsgericht angegliedert. Der Präsident oder die Präsidentin und die Mitglieder des Arbeitsgerichtes gehören der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen an. Die paritätischen Vertreter/innen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite werden vom Kantonsrat auf Vorschlag der Verbände gewählt.
Öffentlich-rechtlich Angestellte müssen sich an die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Personalbereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse wenden.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist das Verfahren in Personalgesetz und -verordnung geregelt. Es ist freiwillig und vor Ablauf einer Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage mittels schriftlich begründetem Gesuch einzuleiten.

Verhandlung:
Die Verhandlung ist nicht öffentlich und wird bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen von der Schlichtungsbehörde in einer Besetzung von drei Personen durchgeführt; anwesend sind der oder die PräsidentIn und je eine Vertretung von Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
 
Wirkung:
Im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Bei Einigung im öffentlich-rechtlichen Bereich erlässt die zuständige Behörde einen entsprechenden Entscheid. Bei Nichteinigung beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Arbeitsgericht in Luzern wenden. Wird die Klage abgelehnt, kann sie an das Obergericht in Luzern weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Luzern. Das Verwaltungsgericht kann für die Prüfung von Erlassen angerufen werden. Gegen die Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Andere personalrechtliche Entscheide müssen beim Regierungsrat angefochten werden, bevor sie mit Bezug auf das Gleichstellungsgesetz ans Gericht weiter gezogen werden können.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsbehörde Gleichstellung für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Schlichtungsbehörde, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern
Tel. 041 228 65 60, Elektronisches Kontaktformular
Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Personalbereich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse (nur Kantonsangestellte)Tel. 041 228 55 55, E-Mail
Übersicht kantonale Gerichte
Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren
Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)
Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung)
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