Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Basel-Landschaft
Verfahrensablauf im Kanton Basel-Landschaft
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für öffentlich-rechtlich Angestellte ist es obligatorisch, ausgenommen die Diskriminierung wird als Nebenpunkt geltend gemacht.
 

Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben in Liestal zuständig.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich für privatrechtlich Angestellte nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Bei öffentlich-rechtlich Angestellten entscheidet zuerst die vorgesetzte Stelle. Nach Zustellung der Verfügung besteht eine Frist von 10 Tagen, um den Antrag auf ein Schlichtungsverfahren zu stellen. Das Schlichtungsverfahren unterbricht die gerichtliche Beschwerdefrist. Beruht die Diskriminierung nicht auf einer Verfügung, muss der Antrag innerhalb von 5 Jahren eingereicht werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren die gleichen Bestimmungen wie bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, soweit das Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) nichts anderes vorsieht.
 

Die Verhandlungen werden von der Schlichtungsstelle mit einer Besetzung von drei Personen durchgeführt.
 
Wirkung:
Im privatrechtlichen Schlichtungsverfahren hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis muss die Einigung im Schlichtungsverfahren durch die kantonalen oder kommunalen Behörden bestätigt werden.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich nach einer Nichteinigung im Schlichtungsverfahren innerhalb von 3 Monaten an das Bezirksgericht als 1. Instanz wenden (in Arlesheim, Laufen, Liestal, Sissach, Gelterkinden, Waldenburg).
Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Kantonsgericht in Liestal weiter gezogen werden.
Erste Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Kantonsgericht in Liestal. Nach der Mitteilung der Nichteinigung im Schlichtungsverfahren muss innerhalb von 10 Tagen Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung oder Entscheidung eingereicht werden.
Bundesgericht Bundesgericht
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben
Bahnhofstrasse 3, 4410 Liestal
Tel. 061 552 66 56, E-Mail
Übersicht kantonale Gerichte
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO)
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