Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Bern
Verfahrensablauf im Kanton Bern
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren ist für privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellte freiwillig.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben in Bern zuständig.
 
Zuständigkeit:
Die Schlichtungskommission führt Verfahren für privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellte durch. Das Schlichtungsverfahren muss durchgeführt werden, bevor der ordentliche Rechtsweg beschritten wird.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Die Verhandlung ist öffentlich und wird mündlich abgehalten.
 
Wirkung:
Der von den Parteien unterzeichnete Vergleich gilt als rechtskräftiges Urteil. Kommt keine Einigung zustande, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Arbeitsgericht (in Bern, Biel, Burgdorf, Interlaken, Moutier, Thun) oder an das Kreisgericht (in 13 Gerichtskreisen) als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Bern weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Bern. Vorgängig entscheiden je nach Beschwerdegrund das Personalamt, das zuständige Amt und/oder die zuständige Direktion. Für öffentlich-rechtlich Angestellte in bernischen Gemeinden sind die Regierungsstatthalterämter verwaltungsinterne Vorinstanz.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Kantonale Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben
Tel. 031 633 75 11, E-Mail
Kantonales Einführungsgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
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