Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Appenzell Ausserrhoden
Verfahrensablauf im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren steht nur privatrechtlich Angestellten zur Verfügung; für öffentlich-rechtlich Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist die kantonale Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben in Trogen zuständig. Sie besteht aus Präsident/in und Stellvertreter/in sowie je drei Vertreter/innen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wahlbehörde ist der Kantonsrat.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

Verhandlung:
Die Verhandlung wird in Dreierbesetzung durchgeführt, vertreten sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie beide Geschlechter.
 
Wirkung:
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Trogen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Trogen weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Trogen. Vorgängig muss die zuständige Direktion als verwaltungsinterne Instanz entscheiden.
Bundesgericht Bundesgericht
Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben, Tel. 071 343 63 54, Mail
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