Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Appenzell Ausserrhoden
Verfahrensablauf im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten schlichtet das Vermittleramt. Für privatrechtlich Angestellte ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch. Für öffentlich-rechtliche Angestellte gibt es kein Schlichtungsverfahren.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz sind die Vermittlerämter der Gemeinden zuständig. Es gibt keine kantonale Schlichtungsstelle.
 
Zuständigkeit:
Bei privatrechtlichen Klagen müssen die Vermittlerämter ein Schlichtungsverfahren durchführen.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt.
 
Wirkung:
Im privatrechtlichen Schlichtungsverfahren hat der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Kantonsgericht in Trogen als 1. Instanz wenden. Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans Obergericht in Trogen weiter gezogen werden. Gerichtsinstanz für Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verwaltungsgericht in Trogen. Vorgängig muss die zuständige Direktion als verwaltungsinterne Instanz entscheiden.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle: Vermittlerämter in den Gemeinden, Information unter Tel. 071 343 64 10
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