| Schlichtungsverfahren |
Ein Schlichtungsverfahren steht privatrechtlich und öffentlich-rechtlich Angestellten zur Verfügung. Für kantonale Angestellte ist es obligatorisch.
Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist für privatrechtlich Angestellte sowie für öffentlich-rechtlich Angestellte, die nicht dem kantonalen Personalgesetz unterstehen, die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen in Aarau zuständig. Sie untersteht der Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Wahlbehörde ist der Regierungsrat.
Angestellte, die dem kantonalen Personalgesetz unterstehen, müssen sich an die Schlichtungskommission für Personalfragen in Aarau wenden.
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren für privatrechtlich Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Sie gelten sinn-gemäss auch im Bereich öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse, für welche die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen zuständig ist. Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist das Gesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen.
Verhandlung:
Die Verhandlungen werden in Dreierbesetzung durchgeführt unter Wahrung der doppelten Parität (d.h. es müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie beide Geschlechter vertreten sein).
Wirkung:
In Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen hat ein Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Bei Verfahren vor der Schlichtungskommission für Personalfragen gibt diese eine Empfehlung ab. Die Anstellungsbehörde erlässt einen entsprechenden Entscheid. Bei Nichteinigung kann Beschwerde oder Klage eingereicht werden.
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| Gerichtsverfahren |
| privatrechtlich |
öffentlich-rechtlich |
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Arbeitsgericht als 1. Instanz wenden (nach Bezirk in Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Unterkulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach).
Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans kantonale Obergericht in Aarau weitergezogen werden. |
Gerichtsinstanz für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Personalrekursgericht in Aarau. |
| Bundesgericht |
Bundesgericht |
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