Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Aargau
Verfahrensablauf im Kanton Aargau
Schlichtungsverfahren
Für privatrechtlich Angestellte und Gemeinde-Angestellte ist das Schlichtungsverfahren freiwillig. Für Angestellte des Kantons ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch.
 
Ort:
Für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz ist - je nach Anstellungsverhältnis der Gesuchstellenden - die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen oder die Schlichtungskommission für Personalfragen in Aarau zuständig.
 
Zuständigkeit:
Die Schlichtungsstelle führt Verfahren für privatrechtlich Angestellte sowie für öffentlich-rechtlich Angestellte, die nicht beim Kanton angestellt sind, durch. Angestellte, die dem kantonalen Personal- und Lohnrecht unterstehen, müssen sich an die Schlichtungskommission für Personalfragen wenden.
 
Verfahren:
Das Schlichtungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung ist das Gesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen. Die Verhandlung wird mündlich durchgeführt.
 
Wirkung:
Im privatrechtlichen Schlichtungsverfahren hat der Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und wird sofort mitgeteilt. Für öffentlich-rechtliche Angestellte gilt der Vergleich nach der obligatorischen Genehmigung durch die zuständige kantonale oder kommunale Behörde als Verfügung. Die Mitteilung der Schlichtungskommission für Personalfragen muss spätestens 3 Monate nach der Gesuchseinreichung erfolgen.
 
Gerichtsverfahren
privatrechtlich öffentlich-rechtlich
Personen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis müssen sich an das Arbeitsgericht als 1. Instanz wenden (nach Bezirk in Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Unterkulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen, Zurzach).
Wird die Klage abgewiesen, kann sie ans kantonale Obergericht in Aarau weitergezogen werden.
Gerichtsinstanz für alle Personen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Personalrekursgericht in Aarau. Kantonale Angestellte müssen im Beschwerdeverfahren nach dem Schlichtungsverfahren zuerst an den Regierungsrat gelangen, bevor sie Gerichtsbeschwerde einreichen können.
Bundesgericht Bundesgericht
Übersicht kantonale Gerichte
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
Tel. 062 835 12 16
Schlichtungskommission für Personalfragen
Tel. 062 835 12 15, E-Mail
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (pdf)
Information zum Gleichstellungsgesetz und dessen Anwendung im Kanton Aargau (pdf)
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