Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz
Ein Projekt der Gleichstellungsbüros in der Deutschschweiz
 
Verfahrensabläufe
Am 1. Januar 2011 ist die neue gesamtschweizerische Zivilprozessordnung ZPO in Kraft getreten. Die bisherigen Zivilprozessordnungen der Kantone werden dadurch abgelöst. Die neue Zivilprozessordnung bringt einige Änderungen für das Schlichtungsverfahren nach Gleichstellungsgesetz mit sich.
Die Verfahrensbestimmungen der ZPO gelten bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen für alle ab 1. Januar 2011 neu eingeleiteten Verfahren (Art. 404 ZPO).
Die bisherigen Verfahrensabläufe gelten bei bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig gemachten Verfahren noch bis zu deren Abschluss vor der jeweiligen Instanz.
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Grundsätze gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO
 
1. Schlichtungsverfahren:
 
Überblick:
Das Schlichtungsverfahren wird für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in Art. 197 ff. ZPO geregelt. Mit dem Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 wurde es gesamtschweizerisch weitgehend vereinheitlicht. Die Kantone können die Schlichtungsbehörde nach GlG weiterhin auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse zuständig erklären. In diesem Fall ist für das Verfahren ebenfalls die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit nicht eine abweichende Regelung besteht.
 
Für die Organisation der Schlichtungsbehörde nach GlG schreibt Art. 200 Abs. 2 ZPO doppelt paritätische Zusammensetzung vor, d.h. dass sowohl beide Geschlechter als auch die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite des öffentlichen und des privaten Bereichs vertreten sein müssen.
Die Schlichtungsbehörde hat auch Rechtsberatungsfunktion ausserhalb eines Verfahrens (Art. 201 Abs. 2 ZPO).
 
Die Verfahrensbestimmungen der ZPO gelten für alle ab 1. Januar 2011 neu eingeleiteten Schlichtungsverfahren (Art. 404 ZPO). Für in diesem Zeitpunkt bereits hängige Verfahren gelten Art. 11 und 12 GlG in Verbindung mit Art. 343 OR und den bisherigen kantonalen Verfahrensvorschriften noch bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens.
 
Kostenlosigkeit:
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch im Entscheidverfahren (Art. 114 ZPO). Ausgenommen ist die bös- oder mutwillige Prozessführung (Art. 115 ZPO).
 
Einseitige Freiwilligkeit für klagende Partei:
Für die klagende Partei ist die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens freiwillig, während sich Beklagte einlassen müssen (Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO).
 
Schlichtungsgesuch und Verhandlung:
Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet, welches auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann. Im Gesuch sind Gegenpartei, Rechtsbegehren und Streitgegenstand zu bezeichnen. Die Schlichtungsbehörde kann einen einfachen Schriftenwechsel durchführen (Art. 202 ZPO).
Das Schlichtungsgesuch bewirkt die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO).
Die Verhandlung ist formlos und hat den Zweck, die Parteien zu versöhnen. Es können auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen in einen Vergleich zwischen den Parteien einbezogen werden (Art. 201 Abs. 1 ZPO).
Die Parteien müssen persönlich zur Verhandlung erscheinen, können sich aber von einem/einer Rechtsvertreter/in bzw. einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 ZPO). Das Verfahren ist grundsätzlich vertraulich und nur ausnahmsweise öffentlich (Art. 203 Abs. 3 und Art. 205 ZPO).
 
Feststellung des Sachverhalts und Beweismittel:
Es gilt die Untersuchungsmaxime und die Parteien sind verpflichtet, an der Beweiserhebung mitzuwirken (Art. 153 und 160 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit. a und Art. 247 ZPO).
Beweismittel sind die mündliche Befragung, Urkunden und Augenschein; ev. sind weitere Beweismittel zugelassen, sofern dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert (Art. 203 Abs. 2 ZPO).
 
Beendigung des Verfahrens:
Das Verhandlungsergebnis wird protokolliert. Kommt es zu einem Vergleich, ist dieser von beiden Parteien zu unterzeichnen. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei Nichteinigung wird die Klagebewilligung ausgestellt (Art. 208 f. ZPO).
Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Dieser gilt als angenommen und wird rechtskräftig, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 210 f. ZPO).
Bei einem Streitwert bis 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 ZPO). Dieser Entscheid ist mit Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz anfechtbar (Art. 319 ZPO).
 

2. Gerichtsverfahren:

Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO unabhängig vom Streitwert (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Verfahren ist kostenlos und die Untersuchungsmaxime ist anwendbar (Art. 114 und Art. 247 ZPO).
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind die Verfahrensabläufe je nach Kanton unterschiedlich.
Die höchste und letzte Instanz ist in jedem Fall das Bundesgericht.
 

Links:
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Bundesgerichtsgesetz (BGG)