Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Button Menue mobile
Entscheide nach
Gleichstellungsgesetz

Familiäre Situation / Mutterschaft / Vaterschaft / Zivilstand

Siehe Art. 3 Gleichstellungsgesetz
 
Das Gleichstellungsgesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Familiäre Situation

Mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund der familiären Situation sollen insbesondere Arbeitnehmende vor ungleicher Behandlung geschützt sein, welche für die Betreuung von Kindern oder weiteren Personen verantwortlich sind. Dies wiederum ist oftmals mit dem Alter verbunden: so dürfen beispielsweise jüngere Frauen gegenüber älteren nicht aufgrund allfälliger Familienplanung diskriminiert werden.
 
Häufig auftretende Fälle, welche unter die familiäre Situation nach Art. 3 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz, sind Diskriminierungen aufgrund von Mutterschaft. Weiter finden sich in der Datenbank auch Fallbeispiele zu Vaterschaft. Das Gleichstellungsgesetz schützt dabei Mütter wie auch Väter vor Diskriminierung am Arbeitsplatz wegen der Mutterschaft / Vaterschaft und den damit verbundenen Betreuungspflichten.

Datenbank-Recherche nach
Mutterschaft

Diskriminierung gegenüber Frauen am Arbeitsplatz ist nach Gleichstellungsgesetz nicht nur während der Schwangerschaft, sondern auch nach der Geburt verboten. Eine Frau darf nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter ist, benachteiligt werden.
 
Während des Mutterschaftsurlaubs gilt ein erhöhter Schutz vor Diskriminierung: In den ersten 16 Wochen nach der Geburt unterstehen Mütter dem Kündigungsschutz nach Art. 336c Obligationenrecht. Wird einer Frau in diesem Zeitraum gekündigt, so ist die Kündigung ungültig und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Wird einer Arbeitnehmerin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs die Kündigung ausgesprochen und ist ein Zusammenhang zwischen ihrer Mutterschaft und der Kündigung ersichtlich, so hat sie Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).
Nach dem Arbeitsgesetz dürfen Mütter während den ersten acht Wochen nach der Niederkunft keiner Arbeit nachgehen (Art. 35a Abs. 3 Arbeitsgesetz). Zudem haben sie seit dem 1. Juli 2005 das Recht auf Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, welcher an einem Stück bezogen werden muss. Während dieser Zeit haben Mütter Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes (Mutterschaftsversicherung). In der 15. und 16. Woche ihrer Mutterschaft haben sie zwar weiterhin die Möglichkeit, zu Hause zu bleiben, jedoch für diese Zeit kein Anrecht mehr auf Lohn.
 
Nachdem Mütter wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind, muss ihnen zum Stillen die notwendige Zeit freigegeben werden. Ein Teil der Stillzeit kann als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden (Art. 60 Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Während der Dauer eines Jahres nach der Geburt ihres Kindes darf eine stillende Frau nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Arbeitsgesetz). Weigert sich eine stillende Frau, nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufzunehmen und wird ihr deshalb gekündigt, so liegt ein Fall von missbräuchlicher Kündigung vor.
 
Hilfestellung bietet unter anderem auch die SECO-Broschüre:
Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen

Datenbank-Recherche nach
Vaterschaft

Auch Väter dürfen nach dem Gleichstellungsgesetz am Arbeitsplatz keinerlei Ungleichbehandlung aufgrund ihrer familiären Situation – und damit einhergehenden Verpflichtungen – ausgesetzt sein. So schützt das Gleichstellungsgesetz bei Vaterschaft insbesondere vor Diskriminierung infolge Erziehungs- und Betreuungspflichten. Arbeitgebende sind damit verpflichtet, bei Vaterschaft Rücksicht auf die familiäre Situation zu nehmen, so beispielsweise bei der Einteilung der Arbeitszeiten oder wenn ein Vater kurzfristig ausfällt, da er sich um sein krankes Kind sorgen muss.
 
Ein Sonderfall stellt in der Schweiz momentan die ungleiche Regelung zwischen dem Mutterschafts- und dem Vaterschaftsurlaub dar, welche das Bundesgericht nicht als diskriminierend erachtet: Die schweizerische Bundesverfassung verbietet jegliche Ungleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung). Einzig Regelungen, welche die Schwangerschaft, Geburt und während der Stillzeit die Mutterschaft betreffen, rechtfertigen gewisse Sonderregelungen, auf welche sich Männer nicht berufen können. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts erachtet den Mutterschaftsurlaub sowie die Mutterschaftsentschädigung nicht als diskriminierend, da diese Ungleichbehandlung zwischen Müttern und Vätern auf biologischen Unterschieden beruhe. Es handle sich dabei nach schweizerischem Recht weder um einen Vaterschafts- noch einen Elternurlaub, sondern um einen Entschädigungsanspruch der Mutter nach der Geburt. Für eine Änderung dieser Ausgangslage wäre eine gesetzliche Änderung nötig. (Siehe Bundesgerichtsentscheid 9C_810/2013, Zusammenfassung siehe hier).

Datenbank-Recherche nach

Zivilstand

Das Gleichsstellungsgesetz schützt nach seinem Wortlaut Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch vor Diskriminierung aufgrund ihres Zivilstands. Ob eine Person nun ledig, in einer Beziehung, in einer eingetragenen Partnerschaft, verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet ist, darf also keinerlei Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Zivilstands erstreckt sich – wie beispielsweise auch bei der familiären Situation oder der Schwangerschaft – auf die gesamte Zeitdauer der Arbeitsbeziehung. Dies umfasst unter anderem die Anstellung, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Entlöhnung oder auch die Entlassung (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).

Datenbank-Recherche nach
© Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz