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Bern (d) Fall 114

Nichtige Kündigung wegen Schwangerschaft

Branche Banken, Versicherungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Schwangerschaft; Kündigung; Kündigungsschutz; Entschädigung
Rechtsgrundlage Obligationenrecht
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2016)
Stand offen
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Kundenberaterin arbeitet im Bereich der Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen und Krediten. Als sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert, teilt ihr diese mit, sie müsse das Kind abtreiben oder sich eine neue Stelle suchen. Nachdem sich die Angestellte entscheidet, das Kind zu behalten, wird das Arbeitsverhältnis per SMS beendet. Der durch die Angestellte geforderte Lohnausfall wird durch die Arbeitgeberin nicht beglichen, vielmehr bestreitet diese das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Die Parteien kommen bei der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

07.04.2016
Die Schlichtungsstelle erteilt Klagebewilligung
  • Gemäss eigenen Angaben arbeitet die Klägerin seit dem 18. Februar 2015 bei der Beklagten im Bereich der Vermittlung von Versicherungen, Finanzierungen und Krediten als Kundenberaterin. Anfang Juni 2015 stellt die Klägerin fest, dass sie schwanger ist und informierte die Beklagte darüber. Darauf habe die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass sie das Kind entweder abtreiben oder sich andernfalls eine neue Stelle suchen müsse. Die Klägerin entscheidet sich, das Kind zu behalten, worauf die Beklagte das Arbeitsverhältnis per SMS auflöst. Die Beklagte verlangt gleichzeitig den Firmenlaptop zurück und sperrte ihre Zugriffe auf Programme und Accounts. Die Klägerin bietet daraufhin erfolglos ihre Arbeit an.
    Mit Schlichtungsgesuch vom 18. Dezember resp. modifizierten Anträgen anlässlich der Schlichtungsverhandlung verlangt die Klägerin die Feststellung der nichtigen, fristlosen Kündigung von Mitte Juni 2015. Weiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Löhne und den Lohnausfall Februar 2015 und März 2015 und 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen.
    Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage und bestreitet das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien.

    Entscheid
    Es werden Vergleichsgespräche geführt, welche scheitern. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben und der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt.

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz