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Schwyz Fall 12

Missbräuchliche Kündigung einer Untersuchungsrichterin wegen Mutterschaft

Branche übrige Dienstleistungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Familiäre Situation; Mutterschaft; Kündigung; Diskriminierende Kündigung; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2011)
Stand unbekannt
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Untersuchungsrichterin gelangt an das Verwaltungsgericht, weil ihr Arbeitgeber ihr gekündigt hat. Der Grund hierfür ist ihrer Meinung nach Ihre dritte Schwangerschaft und dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin zu einem Pensum von nur 20 Prozent arbeiten will. Der Arbeitgeber hingegen argumentiert, dass mit der Einführung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vermehrt umfangreiche Fälle und ausserdem mehr Fälle, die eine Anklagevertretung erfordern, zu erwarten sind. Dies zu bewältigen, sei bei einem Arbeitspensum von 20 Prozent nicht möglich. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Kündigung zwar missbräuchlich, jedoch trotzdem wirksam und gültig ist und daher kein Recht auf Aufhebung der Kündigung und Weiterbeschäftigung nach Art.10 Gleichstellungsgesetz, sondern nur auf finanzielle Entschädigung besteht.

27.05.2011
Das Verwaltungsgericht stellt missbräuchliche Kündigung fest
  • Die Beschwerdeführerin gelangt über die Schlichtungsstelle insgesamt zwei Mal an das Verwaltungsgericht. Nachdem sie ihr drittes Kind bekommen hat und sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihr Arbeitspensum weiterhin mit einer 20 Prozent Anstellung ausfüllen möchte, wird ihr gekündigt. Der Arbeitgeber argumentiert, dass mit der Einführung der neuen StPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) vermehrt mit Haft- und Piquetfällen zu rechnen ist und dass diese mit einem Pensum unter 80 Prozent nicht bearbeitet werden könnten. Ausserdem sei bei einer Anstellung von 20 Prozent die Verfügbarkeit zwecks Anklageerhebung vor Gericht nicht gewährleistet. Nachdem die Beschwerdeführerin vor der Schlichtungsstelle keine Einigung mit ihrem Arbeitgeber erzielen kann, - die Schlichtungsstelle hatte eine geschlechtsspezifische Diskriminierung als glaubhaft gemacht erachtet -, reicht sie am 10. November 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht ein und fordert ihre Weiterbeschäftigung und Unterlassung der Diskriminierung (diskriminierendes Vorenthalten der Weiterarbeit, Art. 3 Gleichstellungsgesetz, und drohende diskriminierende Kündigung bzw. Rachekündigung, Art. 10 Gleichstellungsgesetz). Nachdem vor Entscheid des Verwaltungsgerichts die Kündigung erfolgt, muss aus verfahrensrechtlichen Gründen am 6. Januar 2011 eine weitere Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Gefordert wird die Feststellung, dass eine diskriminierende Kündigung nach Art. 10 Gleichstellungsgesetz vorliegt, zudem eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen und eine Abfindung (mindestens ein Jahressalär).
    Der Beschwerdegegner argumentiert weiterhin, die Kündigung sei durch die Einführung der neuen StPO notwendig geworden und es sei unmöglich gewesen, der Beschwerdeführerin eine passende Ersatzstelle anzubieten. Ausserdem sei die Abfindung zu halbieren und es bestehe keine zusätzliche Entschädigungspflicht.

    Erwägungen
    Zunächst vereinigt das Gericht die beiden hängigen Verfahren. Es stellt fest, dass eine Kündigung nicht missbräuchlich sein darf und einen sachlichen zureichenden Grund voraussetzt. Da der Arbeitgeber die Änderung des Anstellungsverhältnisses von Anfang an mit der Einführung der neuen StPO begründete, ist die Kündigung nicht unbegründet. Damit entfällt laut Gericht der Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Der Anspruch auf Entschädigung bleibt bestehen. Das Gericht sieht es als begründet und realistisch an, dass mit Einführung der neuen StPO und den sich ändernden Fallzahlen und Fallarten alle Staatsanwaltsstellen auf 100 Prozent bez. mindestens 80 Prozent aufgestockt werden müssen. Darin sei keine Diskriminierung zu erkennen, weil diese Tatsache Frauen und Männern in Teilzeitstellen gleichermassen betreffe. Es sei jedoch nicht zwingend notwendig gewesen, das Teilzeitpensum der Beschwerdeführerin und ihr Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der Amtsperiode aufzuheben. Die Kündigung war in dieser Hinsicht demzufolge missbräuchlich.

    Entscheid
    Der Beschwerdeführerin werden eine Abfindung von neun Monatslöhnen und eine zusätzliche Entschädigung in der maximalen Höhe des letzten halben Jahreslohnes zugesprochen. Total erhält die Beschwerdeführerin somit 15 Monatslöhne, das heisst, etwas über 30'000 Franken zugesprochen.

    Quelle
    Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, III 2010 199 und III 2011 5

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz