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Zürich Fall 200

Sexuelle Belästigung einer Angestellten in Gelateria

Branche Gastgewerbe
Geschlecht Frau
Stichwörter Sexuelle Belästigung; Präventive Massnahmen; Entschädigung; Schadenersatz, Genugtuung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung privatrechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2009)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Angestellte in einer Bar-Gelateria wird von zwei Mitarbeitern während Wochen angemacht und nach einer körperlichen Belästigung während der Ferienabwesenheit ihres Arbeitgebers vom Arzt krank geschrieben. Sie reicht gegen die zwei Mitarbeiter Anzeige wegen sexueller Belästigung ein. Kurze Zeit danach erhält sie die Kündigung, die sie akzeptiert. Sie wendet sich ans Arbeitsgericht, wo sie eine Entschädigung von sechs Durchschnittslöhnen (Art. 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz) und eine Genugtuung von 6'000 Franken fordert. Das Gericht hält fest, dass der Arbeitgeber keinerlei präventive Massnahmen ergriffen habe und uneinsichtig sei. Die beiden Belästiger entliess er zwar fristlos, stellte sie aber dann wieder ein. Es entscheidet, dass die Klägerin 16'000 Franken Entschädigung erhalten soll. Die Forderung nach einer Genugtuung weist es ab, «weil es sich nicht um eine so schwere Verletzung der sexuellen Integrität handle, um eine solche zu rechtfertigen».

23.02.2009
Das Arbeitsgericht heisst Klage teilweise gut
  • Die Angestellte arbeitet seit Frühjahr in einer Bar-Gelateria. Dort wird sie von zwei Mitarbeitern mit sexistischer Anmache belästigt und als im August der Barinhaber in den Ferien ist, auch mit Übergriffen wie Betasten. Sie muss sich in spitalärztliche Untersuchung begeben und wird für vier Wochen krank geschrieben mit dem Vermerk des Arztes, die sexuelle Belästigung habe einen schlechten Einfluss auf ihre Gesundheit gehabt. Gegen die Belästiger reicht sie Anzeige ein. Als der Barinhaber von den Ferien zurückkommt, kündigt er ihr die Stelle wegen Umstrukturierungen. Sie willigt in die Kündigung ein, wendet sich dann aber ans Arbeitsgericht. Dort verlangt sie Entschädigung und Genugtuung wegen sexueller Belästigung. Der Arbeitgeber findet, dass von einem Fehlverhalten nicht die Rede sein könne: sie habe nicht notfallmässig behandelt werden müssen und sei erst fünf Tage nach dem letzten Übergriff erkrankt. Er bezichtigt die Klägerin, an den Übergriffen selber schuld zu sein.

    Erwägungen
    Das Arbeitsgericht weist den Beklagten deutlich auf sein Verschulden hin, keinerlei präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen zu haben. Er habe, als die Belästigung bekannt wurde, die Klägerin ohne Aufhebens entlassen. Das habe nur deshalb keine Folgen für ihn, weil die Klägerin sich mit der Kündigung einverstanden erklärte. Das Gericht wirft ihm zudem vor, völlig uneinsichtig zu sein, denn die beiden Belästiger habe er zwar entlassen, dann jedoch wieder eingestellt. Zum Schweregrad der Belästigungen hält es fest, dass es zwar, mit einer Ausnahme, eher leichtere Belästigungen gewesen seien, diese jedoch über Wochen erfolgten. Ob die Klägerin mit ihrem Peiniger vorher allenfalls eine Liebesnacht verbracht habe, könne die Entschädigungshöhe nicht beeinflussen. Eine Frau solle am Arbeitsplatz ihre Sexualpartner frei aussuchen dürfen, ohne nachher befürchten zu müssen, Opfer einer Belästigungsattacke zu werden, so das Gericht. Es führt aus, dass auch die gesundheitlichen Folgen für die Klägerin einen Einfluss auf den Schweregrad haben und betrachtet zweieinhalb bis drei Durchschnittslöhne als angemessene Entschädigung. Schliesslich spricht das Gericht der Klägerin 16'000 Franken Entschädigung zu. Eine Genugtuungsleistung weist es hingegen ab, weil die Mehrheit der Belästigungen verbaler Natur waren und sie «nur» durch Betasten von Busen und Hinterteil körperlich belästigt worden sei. Ausserdem habe der Arzt lediglich ein Einfluss der Übergriffe auf die Gesundheit der Klägerin diagnostiziert, aber nicht ausgewiesen, wie intensiv die Beeinträchtigung war.

    Entscheid
    Das Arbeitsgericht entscheidet, dass die Klägerin eine Entschädigung von 16'000 Franken erhält. Die Forderung nach einer Genugtuungsleistung weist es ab.

    Quelle
    Arbeitsgericht Zürich, AN070841, Aus den Entscheiden des Arbeitsgerichts Zürich 2009, S.37 ff.

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz