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Gleichstellungsgesetz

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Aargau Fall 21

Diskriminierung einer Pflegefachfrau

Branche Sozial- und Gesundheitswesen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Ausbildung/Weiterbildung; Familiäre Situation; Mutterschaft
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2004)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Pflegefachfrau beantragt, dass die Rückzahlungsforderung des Arbeitgebers für ihre Weiterbildung abzuweisen ist. Wegen Mutterschaft könne sie zwar ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr ausüben. Doch dass sie deshalb die Kosten zurückzahlen müsse, sei eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Gleichstellungsgesetz). Der Arbeitgeber beruft sich auf die vertraglich im Personalreglement geregelte Rückzahlungspflicht. Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung des Antrags und stellt Nichteinigung fest.

12.02.2004
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
  • Die Pflegefachfrau macht geltend, dass sie infolge der Mutterschaft ihr Arbeitspensum reduzieren musste.

    Erwägungen
    Weil die Pflegefachfrau nach der Mutterschaft nur noch zu 40 Prozent arbeitet, kann sie die Funktion nicht mehr ausüben, für die sie eine Weiterbildung absolviert hat. Statt der Teilrückzahlung der Weiterbildungskosten fordert sie, dass die Verpflichtung zur Weiterarbeit verlängert wird. Der Arbeitgeber weist dies als nicht zulässig ab, weil die Weiterbeschäftigung auf über fünf Jahr ausgedehnt werden müsste. Die Schlichtungskommission empfiehlt Abweisung. Durch eine so lange Verpflichtung zur Weiterarbeit entstehe eine übermässige Bindung an den Arbeitgeber.

    Entscheid
    Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest.

    Quelle
    Schlichtungskommission für Personalfragen, SKSCHK 03.28-1

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz