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Gleichstellungsgesetz

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Zürich Fall 49

Nichtanstellung einer Kaderfrau

Branche Verwaltung, öffentl. Dienstleistungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Anstellung; Familiäre Situation
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 4 Entscheide (2000-2001)
Stand rechtskräftig
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Die Bereichsleiterin in einer öffentlichen Verwaltung bewirbt sich intern um eine Stelle als Abteilungsleiterin. Die schriftliche Begründung der Absage verweist unter anderem auf ihre Mehrfachbelastung durch Familienpflichten. Die Arbeitgeberseite bestreitet eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mehrfachbelastung durch Familienpflichten werde auch bei Männern gewichtet. Die Parteien vereinbaren eine reduzierte Entschädigung. Der Vergleich wird jedoch von der Arbeitgeberseite widerrufen. Amtsvorsteherin und Gemeinde weisen das daraufhin dort eingebrachte Anliegen ab. Dieser Ablehnung schliesst sich auch der Bezirksrat Zürich an, unter anderem, weil die Betroffene telefonisch gemachte Aussagen nicht beweisen kann.

19.06.2000
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
  • Die Klägerin führt an, ihr sei vom Vorgesetzten, der sie über ihre Nichtberücksichtigung informiert habe, am Telefon empfohlen worden, sich vorderhand auf ihre Mutterschaft zu konzentrieren. Also sei anzunehmen, dass sie deswegen übergangen wurde. Durch eine Absage in dieser Form sei sie in jedem Fall diskriminiert worden (Art. 5 Abs. 4 Gleichstellungsgesetz). Die öffentliche Verwaltung bestreitet dies. Die fragliche Stelle erfordere einen mehr als hundertprozentigen Einsatz. Die Bereichsleiterin sei aufgrund gewisser Vorbehalte gegenüber ihrem Führungsverhalten und wegen ihrer Mehrbelastung durch ein Zusatzstudium nicht berücksichtigt worden. Ein Unterbruch der von der Gemeinde mitfinanzierten Weiterbildung liege nicht im Interesse der Arbeitgeberin. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung seien aber möglicherweise ungeschickt kommuniziert worden. Dass in der schriftlichen Begründung der Absage unter anderem die Mehrfachbelastung durch Familie aufgeführt sei, habe aber nichts mit dem Geschlecht zu tun. Auch bei Männern würden Familienpflichten als Mehrfachbelastung eingestuft und bei Stellenbesetzungen entsprechend als Risikofaktor gewichtet. Das Argument des Führungsverhaltens empfindet die Klägerin als vorgeschoben, nachdem sie lange Jahre Führungsarbeit leistete und keinerlei Hinweise auf Mängel erhielt.

    Erwägungen
    Die Schlichtungsstelle muss zunächst klären, ob es hier um Anstellungs- oder Beförderungsdiskriminierung geht. Sie kommt zum Schluss, die Entschädigungsbestimmung für Anstellungsdiskriminierung könne analog angewendet werden, nachdem die fragliche Stelle vergeben sei, die Beförderung also nicht durchgesetzt werden könnte. Die Erklärungen bei der Begründung der Absage enthalten nach Meinung der Schlichtungsstelle einen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz, auch wenn möglicherweise andere Gründe für die Absage ausschlaggebend waren. Der Klägerin sei deshalb eine gewisse Entschädigung geschuldet. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Monatslohn (so hoch wie der des neuen Stelleninhabers) vor.

    Entscheid
    Die Streitparteien sind zu einem Vergleich bereit, der jedoch später durch die Arbeitgeberseite widerrufen wird. Demgemäss bleibt nur Nichteinigung festzustellen.

    Quelle
    Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 00/4

    03.11.2000
    Die Amtsvorsteherin weist die Klage ab
  • Die Bereichsleiterin wendet sich mit ihrem Begehren nun direkt an die Amtsvorsteherin und verlangt, dass ihr die von der Schlichtungsstelle vorgeschlagene Entschädigung von 10'000 Franken bezahlt werde.

    Erwägungen
    Die Klägerin stand mit einer anderen Frau und zwei Männern in der engsten Wahl, gewählt wurde ein Mann. Die BewerberInnen wurden nach einem Raster beurteilt, in dem das Geschlecht kein Kriterium war. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin wird mit dem «Risikofaktor Mehrfachbelastungen» begründet, der nicht nur die Belastung durch die Familiensituation umfasst. Insbesondere werden aufgezählt: erste bedeutende Führungsaufgabe, Vollzeit statt Teilzeit, Veränderungen im Departement sowie Nachdiplomstudium. Der Hauptgrund aber sei die mangelnde Führungserfahrung. Die Berücksichtigung der – auch familiären – Gegebenheiten sei nicht diskriminierend. Sie hätten sich bei einem Mann in gleicher Art ausgewirkt.

    Entscheid
    Das Begehren wird abgewiesen und eine Entschädigung abgelehnt.

    Quelle
    Verfügung vom 3.11.2000

    07.03.2001
    Die Gemeindeexekutive lehnt die Einsprache ab
  • Die Bereichsleiterin zieht den Entscheid der Amtsvorsteherin an die Gemeindeexekutive weiter. Sie bezweifelt die Geschlechtsneutralität des Auswahlverfahrens dort, wo die Familiensituation ins Spiel kommt.

    Erwägungen
    Die Gemeindeexekutive ist der Meinung, die Mitberücksichtigung der familiären Situation bei der Absage verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Gleichstellungsgesetz nicht. Sie beruft sich dabei auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 125 I 79), der festhält, sachlich zu rechtfertigende Gründe liessen eine Nichtberücksichtigung aus familiären Gründen durchaus zu. Bei einem Mann wäre nicht anders entschieden worden. Zudem sei der Vergleichsvorschlag der Schlichtungsstelle, der eine Entschädigung von 10'000 Franken vorsah, rechtlich nicht bindend.

    Entscheid
    Die Einsprache wird abgewiesen.

    Quelle
    Protokoll der Gemeindexekutive vom 7.3.2001

    23.08.2001
    Der Bezirksrat Zürich weist den Rekurs ab
  • Gegen den abschlägigen Entscheid rekurriert die Bereichsleiterin beim Zürcher Bezirksrat. Die Absage sei mündlich zunächst ausschliesslich mit dem Hinweis auf ihre Mutterpflichten erfolgt. Die übrigen Gründe seien später nachgeschoben worden. Der schliesslich gewählte Mann habe ebenfalls familiäre Pflichten, nämlich zwei Kinder, die genauso Aufmerksamkeit und Zuwendung forderten. Dies zeige, dass ihre Elternpflichten als Frau anders gewertet worden seien als jene des eingestellten Mannes.

    Erwägungen
    Der Bezirksrat hält fest, dass indirekte Diskriminierung auch dann vorliegen könne, wenn das gleiche Beurteilungskriterium auf Männer und Frauen angewandt wird, sich aber für die beiden Geschlechter verschieden auswirkt. Die Bereichsleiterin kann aber ihre Darstellung des Absage-Telefongesprächs nicht belegen. Eine blosse Glaubhaftmachung (Beweislasterleichterung gemäss Art. 6 Gleichstellungsgesetz) genügt im Fall einer diskriminierenden Nichtanstellung nicht. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, welche die Darstellung der Bereichsleiterin stützen. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung auf die schriftliche Begründung abzustellen, gemäss der die Familie ein Kriterium unter vielen beim Risikofaktor Mehrfachbelastungen ist. Der Bezirksrat hält die Belastung der Rekurrentin durch Baby, Vollzeitbeschäftigung und Nachdiplomstudium für ausserordentlich hoch, auch wenn das Nachdiplomstudium vorübergehend sistiert worden wäre. Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit scheinen damit nicht aus der Luft gegriffen, zumal die Bereichsleiterin selbst im Bewerbungsverfahren eine befristete Reduktion des Beschäftigungsgrades vorschlug. Zudem sei der gewählte Mitkonkurrent mindestens ebenso gut qualifiziert und verfüge über etwas mehr Führungserfahrung. Seine Belastung sei geringer, da er neben der Familie nicht noch in einer Ausbildung stehe. Die Kaderselektion führte ein Vorgesetzter durch, dessen Dienstabteilung überdurchschnittlich viele Kaderfrauen beschäftige. Es bestehe kein Grund zur Annahme, die Bereichsleiterin sei aus diskrinimierenden Gründen nicht berücksichtigt worden.

    Entscheid
    Der Rekurs wird abgewiesen.

    Quelle
    GE.2001.00067

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz