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St. Gallen Fall 47

Diskriminierende Entlöhnung und missbräuchliche Kündigung einer Arbeitnehmerin

Branche übrige Dienstleistungen
Geschlecht Frau
Stichwörter Diskriminierung; Entschädigung
Rechtsgrundlage Gleichstellungsgesetz
Anstellung öffentlich-rechtlich
Entscheide 1 Entscheid (2022)
Stand offen
Verfahrensgeschichte

Kurzzusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit dem 01. Juli 2018 in einem Arbeitspensum von 60% beim Arbeitgeber. Ab dem 22. Januar 2020 ist sie zu 100% krankgeschrieben. Am 28. April 2020 findet eine vertrauensärztliche Untersuchung statt. Dabei wird der Arbeitnehmerin durch den Vertrauensarzt ab dem 01. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Hausarzt der Arbeitnehmerin hingegen attestierte ihr ab dem 01. Mai 2020 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 09. Mai 2020 erneut eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis am 20. Mai 2020 per 31. August 2020 und stellt die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeit frei.
Anlässlich der Schlichtungsverhandlung schlägt die Schlichtungsbehörde den Parteien eine gütliche Einigung vor. Diese wird nicht von beiden Seiten angenommen, weshalb das Schlichtungsverfahren abgeschlossen wird. Die Arbeitnehmerin erhebt darauf Klage bei der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen. Sie verlangt materiell unter anderem die Feststellung einer diskriminierenden Entlöhnung im Vergleich zu ihren männlichen Mitarbeitenden gestützt auf das Gleichstellungsgesetz sowie die Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung gestützt auf das Obligationenrecht. Die Verwaltungsrekurskommission weist die Klage ab, soweit sie darauf eintritt.

29.03.2022
Die Verwaltungsrekurskommission weist die Klage ab, soweit darauf einzutreten ist.
  • Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit dem 01. Juli 2018 in einem Arbeitspensum von 60% beim Arbeitgeber. Ab dem 22. Januar 2020 ist sie zu 100% krankgeschrieben. Am 28. April 2020 findet eine vertrauensärztliche Untersuchung statt. Dabei wird der Arbeitnehmerin durch den Vertrauensarzt ab dem 01. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Hausarzt der Arbeitnehmerin hingegen attestierte ihr ab dem 01. Mai 2020 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 09. Mai 2020 erneut eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitgeberin orientiert die Arbeitnehmerin am 06. Mai 2020 darüber, dass vorgesehen sei, ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen aufzuheben. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis am 20. Mai 2020 per 31. August 2020 und stellt die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeit frei. Am 22. Juni 2020 erging vorsorglich nochmals eine Kündigung per 30. September 2020.
    Am 19. Juni 2020 stellt der Rechtsvertreter der Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsstelle in Personalsachen ein Schlichtungsgesuch. In der Verständigungsverhandlung vom 26. August 2020 gibt diese eine Empfehlung für eine gütliche Einigung ab. Der Vorschlag wird nicht von beiden Seiten angenommen, weshalb das Schlichtungsverfahren per 5. Oktober 2020 abgeschlossen wird. Am 6. Januar 2021 erhebt die Arbeitnehmerin durch ihre Rechtsvertretung Klage bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Sie verlangt materiell unter anderem die Feststellung einer diskriminierenden Entlöhnung im Vergleich zu ihren männlichen Mitarbeitenden gestützt auf das Gleichstellungsgesetz sowie eine Entschädigung aufgrund der diskriminierenden Entlöhnung. Zudem verlangt sie die Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung gestützt auf das Obligationenrecht.

    Erwägungen
    Die Verwaltungsrekurskommission lehnt ein über die Leistung einer Entschädigung hinausgehendes Feststellungsinteresse der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der behaupteten Diskriminierung ab. Aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses tritt die Rekurskommission nicht auf die Feststellungsklage ein. Die mit der Feststellungsklage gleichzeitig gestellte Leistungsklage zur Bezahlung einer Entschädigung aufgrund der diskriminierenden Entlöhnung wird von der Arbeitnehmerin beziehungsweise von deren Rechtsvertretung nicht beziffert. Damit werden die grundlegenden Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht erfüllt. Denn gemäss Art. 84 Abs. Zivilprozessordnung sind Rechtsbegehren, die sich auf die Zahlung einer Geldleistung beziehen, zu beziffern. Bleibt eine Klage auf Zahlung einer Geldleistung unbeziffert, ist auf die Klage nicht einzutreten. Mangels einer Bezifferung der Leistungsklage tritt die Verwaltungsrekurskommission nicht auf die Klage zur Zahlung einer Entschädigung für eine diskriminierende Entlöhnung ein.
    Zur Feststellung der missbräuchlichen Kündigung: Wird eine missbräuchliche Kündigung geltend gemacht, ist eine schriftliche Einsprache der gekündigten Partei bei der kündigenden Partei bis zum Ende der Kündigungsfrist erforderlich. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist bei der kündigenden Partei eintrifft. Im vorliegenden Fall erkennt die Verwaltungsrekurskommission, dass die Einsprache der missbräuchlichen Kündigung nicht gültig und rechtzeitig erfolgt ist. Somit fehlt die zentrale Voraussetzung für die Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung. In der Folge ist der Klageanspruch der Arbeitnehmerin bereits im Vornhinein abzuweisen.

    Entscheid
    Die Verwaltungsrekurskommission weist die Klage ab, soweit sie darauf eintritt.

    Quelle
    Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, II/2-2021/2 vom 29.03.2022.

    © Die Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz